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Bauanzeigenpflichtige Vorhaben
- nicht Wohnzwecken dienende eingeschoßige Gebäude bis 35 m2 (“Gartenhütten” oder Garagen)
- Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen…
- Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 Meter
- sonstige Änderungen und Instandsetzung von Gebäuden
- geschlossene Jauche- und Güllegruben, sowie Senkgruben
- Errichtung von Wintergärten, sowie die Verglasung von Balkonen und Loggien
- Schwimmbecken und Schwimmteiche tiefer als 1,50 Meter oder Wasserfläche von mehr als 50 m2
- Schutzdächer bis 50 m2 (Carports)
- Abbruch von freistehenden Gebäuden
- größere Renovierung von Gebäuden
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
- Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
- Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Bauwerke, die mit erheblichen Gefahren oder Belästigungen für Menschen verbunden sein können oder das Orts- und Landschaftsbild stören können
- Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteile), wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind
- Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind